Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Temporärstellen sowie Dauerstellen, findest du in der entsprechenden Rubrik.

AGB Temporärstellen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Temporärstellen

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

PubliJobs ist ein Betriebsbereich der Publitiv GmbH, 3018 Bern, (nachfolgend «PubliJobs»), tritt für den Verleih von Fachkräften auf und verleiht dabei als Verleihunternehmen Temporär-Mitarbeitende (nachfolgend «Arbeitnehmer») an den Kunden (nachfolgend «Einsatzbetrieb»). PubliJobs ist gegenüber dem Arbeitnehmer in der Rolle des Arbeitgebers.

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») bilden integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages zwischen PubliJobs und dem Einsatzbetrieb. Sie treten spätestens mit der Entgegennahme erster Informationen oder Bewerbungsunterlagen des Arbeitnehmers, mit Unterzeichnung des Verleihvertrags oder aber in jedem Fall mit der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer beim Einsatzbetrieb automatisch in Kraft. Diese AGB bleiben während der gesamten Dauer des Arbeitseinsatzes des Arbeitnehmers gültig. Der Einsatzbetrieb anerkennt diese AGB in jedem Fall als verbindlich. Ist der Einsatzbetrieb mit diesen AGB nicht einverstanden, so hat er PubliJobs unverzüglich nach Kenntnisnahme der AGB davon Mitteilung zu machen. In diesem Fall wird der Verleihvertrag annulliert und der Arbeitseinsatz mit dem sofortigen Rückruf des Arbeitnehmers beendet. Bereits geleistete Arbeitsstunden sind PubliJobs zu vergüten.

Sollte eine Bestimmung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Verleihvertrags von den vorliegenden AGB abweichen, geht diese Bestimmung den AGB vor.

Die vorliegenden AGB gelten unter Ausschluss allfälliger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Einsatzbetriebs.

2. Vertragliches Verhältnis

Die besonderen Bedingungen des Arbeitseinsatzes wie Beginn, Dauer und Art der Tätigkeit des Arbeitseinsatzes, Arbeitszeit, Arbeitsort, Stundentarif usw. werden vor jedem Arbeitseinsatz zwischen PubliJobs und dem Einsatzbetrieb mündlich vereinbart und im Verleihvertrag schriftlich festgehalten. Diese Bedingungen gelten jeweils nur für die Dauer dieses spezifischen Arbeitseinsatzes. Das gegengezeichnete Doppel des Verleihvertrages ist durch den Einsatzbetrieb innert maximal drei Arbeitstagen an PubliJobs zu retournieren. Davon unabhängig und in jedem Fall gilt der Verleihvertrag spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer beim Einsatzbetrieb als bewilligt. Der Einsatzbetrieb weist PubliJobs nach, ob und welchem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag oder nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag gemäss Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih (nachfolgend «GAV») der Einsatz untersteht und hält PubliJobs im Fall von Falschangaben vollumfänglich klag- und schadlos.

3. Ersatz von Arbeitnehmer

PubliJobs behält sich das Recht vor, einen Arbeitnehmer durch einen anderen mit gleichwertig angesehenen Qualifikationen zu ersetzen bzw. einen anderen Arbeitnehmer als den ursprünglich vorgesehenen zum Einsatzbetrieb zu entsenden. PubliJobs verspricht, sich darum zu bemühen, bei Bedarf einen Ersatz für einen nicht erschienen Arbeitnehmer zu finden. PubliJobs haftet nicht für Schäden, die durch die Auflösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer und/oder durch die erfolglose Suche nach einem anderen geeigneten Arbeitnehmer entstehen.

4. Auswahl, Einsatz, Prüfung und Zurückweisung eines Arbeitnehmers

PubliJobs wählt den Arbeitnehmer sorgfältig aufgrund der vom Einsatzbetrieb korrekt formulierten und sehr genau definierten Anforderung für den spezifischen Arbeitseinsatz aus. Der Arbeitnehmer darf vom Einsatzbetrieb ausschliesslich für die im Verleihvertrag vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Der von PubliJobs gestellte Arbeitnehmer ist zu Beginn des Arbeitseinsatzes durch den Einsatzbetrieb auf seine tatsächlichen Fähigkeiten, um die für ihn vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäss zu erfüllen, zu prüfen. Es obliegt dem Einsatzbetrieb sich zu überzeugen, dass der Arbeitnehmer den gestellten Anforderungen entspricht. Sollte der Arbeitnehmer diesen nicht entsprechen, muss der Einsatzbetrieb den Arbeitnehmer in den ersten acht Stunden des Arbeitseinsatzes an PubliJobs zurückweisen und PubliJobs umgehend informieren. Die ersten vier Stunden eines solchen Einsatzes werden dem Einsatzbetrieb nicht verrechnet. Sofern möglich, wird PubliJobs sofort Ersatz anbieten.

5. Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und PubliJobs, Änderungen des Einsatzes

Der dem Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer ist durch einen Arbeitsvertrag an PubliJobs gebunden. Dieser legt seine Rechte und Pflichten gegenüber PubliJobs fest. Gegenüber dem Einsatzbetrieb ist der Arbeitnehmer vertraglich nicht gebunden, obschon er in diesen in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht eingebunden wird. Aufgrund dessen ist PubliJobs alleiniger Ansprechpartner für alle Themen, welche sich auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehen.

Der Einsatzbetrieb kann dem Arbeitnehmer nur solche Tätigkeiten übertragen, die er bei seiner Anfrage angefügt hat und die im Verleihvertrag vereinbart wurden. Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, vor jeglicher Änderung bezüglich des Einsatzes des Arbeitnehmers, namentlich in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeiten und die Art der Tätigkeit, das Einverständnis von PubliJobs einzuholen. Sind wesentliche Elemente gemäss Art. 19 Abs. 2 AVG betroffen, bedürfen diese Änderungen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Der Arbeitsvertrag kann durch den Arbeitnehmer jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen gekündigt werden.

6. Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die internen Vorschriften des Einsatzbetriebes zu respektieren. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes beim Einsatzbetrieb zur Kenntnis gelangt, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Arbeitnehmer unterliegt den Weisungen des Einsatzbetriebes, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung.

7. Bereitstellung und Handhabung von Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Materialien,

Arbeitskleider und Arbeitsbuch für Berufschauffeure Alle für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Materialien sowie nötigenfalls auch die Arbeitskleider werden dem Arbeitnehmer durch den Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellt. Der Einsatzbetrieb hat sich davon zu überzeugen, dass diese durch den Arbeitnehmer richtig gehandhabt und bedient werden. Zudem stellt der Einsatzbetrieb sicher, dass sämtliche Vorschriften dem Arbeitnehmer bewusst sind und jederzeit eingehalten werden.

Für einen Arbeitnehmer, welcher vom Einsatzbetrieb als Berufschauffeur eingesetzt wird, ist vom Einsatzbetrieb sicher zu stellen, dass das von PubliJobs an den Arbeitnehmer abgegebene Arbeitsbuch ordnungsgemäss geführt wird.

8. Haftungsausschluss

PubliJobs übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen wie zum Beispiel ausgestellte Personalbogen, Diplome und andere akademische Urkunden, Zeugniskopien, Fotos usw. und ist im Weiteren nicht verpflichtet, die Authentizität und Richtigkeit dieser zu prüfen. Der von PubliJobs zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer ist nicht aufgrund eines Werkvertrags oder Auftrags beim Einsatzbetrieb tätig; PubliJobs haftet demnach gegenüber dem Einsatzbetrieb auch
in keiner Weise für das Ergebnis der vom verliehenen Arbeitnehmer erbrachten Leistung oder gemachten Aussagen. Für Schäden aller Art, welche der Arbeitnehmer im Einsatzbetrieb oder Dritten gegenüber während seiner dienstlichen Verrichtung bzw. seines Arbeitseinsatzes im Einsatzbetrieb verursacht, lehnt PubliJobs jegliche Haftung ab. Hierzu werden auch Diebstahl, Datenmissbrauch, Veruntreuung von Fahrzeugen, Maschinen, Material, Werkzeug, Checks, Bargeld sowie Beschädigungen aller Art gezählt. Dritten gegenüber arbeitet und haftet der Arbeitnehmer als Hilfsperson unter der Verantwortung des Einsatzbetriebes (Art. 55 OR, Art. 101 OR).

Beim Verleih von Baumaschinen- und Fahrzeuglenkern lehnt PubliJobs im Falle eines Unfalles sowohl für Körperverletzungen als auch für Sachschäden am Material des Einsatzbetriebes, dessen Personal oder Drittpersonen, jegliche Haftung ab (Art. 101 Abs. 2 OR).

Im Schadenfall gelten für den Arbeitnehmer die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes.

Sollte der Arbeitnehmer die Arbeit aus irgendwelchen Gründen nicht aufnehmen oder fortsetzen, kann PubliJobs für allfällige hieraus entstandene Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden.

Es obliegt dem Einsatzbetrieb, die notwendigen Versicherungen zur Deckung dieser verschiedenen Risiken abzuschliessen.

9. Arbeitsgesetz, Arbeitszeit, Überstunden, Überzeit, Sonntags- und Nachtarbeit, Ferien und Kurzabsenzen

Die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes wird vom Einsatzbetrieb sichergestellt, insbesondere gilt dies für die Bestimmungen zur Überzeit und sämtlichen bewilligungspflichtigen Abweichungen. Überstunden, Überzeit, Sonntags- und Nachtarbeit dürfen nur dann vom Arbeitnehmer geleistet werden, wenn der Einsatzbetrieb das Einverständnis des Arbeitnehmers, von PubliJobs und sofern erforderlich der zuständigen Amtsstelle eingeholt hat. Arbeitszeit, welche über die im Verleihvertrag vereinbarte Stundenzahl hinausgeht, gilt als Überstunden. Als Überzeit gelten die über die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit hinaus geleistete Anzahl Stunden. Die Zuschläge zum Grundlohn bei Überstunden-, Überzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit werden dem Einsatzbetrieb nach dem jeweiligen zur Anwendung gelangenden GAV fakturiert und abgegolten.
Als Berechnungsgrundlage gilt der im Verleihvertrag vereinbarte Stundentarif. Überstunden-, Überzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit sind im Arbeitsrapport separat aufzuführen.

Grundsätzlich werden die Ferien des Arbeitnehmers zusammen mit dem Einsatzbetrieb definiert. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, die ihm zustehenden Ferien innerhalb des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Zudem muss der Arbeitnehmer mindestens einmal im Jahr zwei zusammenhängende Ferienwochen beziehen. Der Arbeitnehmer hat zudem jederzeit das Recht, die ihm zustehenden Kurzabsenzen (bei Heirat, Geburt von eigenen Kindern, Tod in der Familie etc.) gemäss dem zur Anwendung gelangenden GAV zu beziehen.

10. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung

Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, alles im Rahmen des Möglichen zu unternehmen, um den Arbeitnehmer vor Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung zu schützen. Sämtliche gesetzlich geforderten Schutzvorkehrungen in diesem Zusammenhang, wie auch die Aufklärung des Arbeitnehmers darüber, sind vom Einsatzbetrieb zu bestätigen und zu gewährleisten. Gleiches bestätigt und gewährleistet der Einsatzbetrieb bezüglich der Punkte Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle gesetzlichen Bestimmungen (UVG, UVV, ArG usw.) einzuhalten und für deren Durchsetzung zu sorgen, insbesondere dem Arbeitnehmer die zur Ausführung seiner Arbeit notwendigen Ausrüstungen, Materialien und Maschinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu kontrollieren, ob der Arbeitnehmer diese auch richtig benutzt und/oder eine entsprechende Ausbildung erhält, sowie alle nützlichen Vorkehrungen und notwendigen Massnahmen zu treffen, um Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, um Unfälle zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer mit den allgemeinen, berufsspezifischen und speziell seinen
Arbeitsplatz im Einsatzbetrieb betreffenden Sicherheitsmassnahmen vertraut gemacht wird. Im Fall ungenügender Vorkehrungen des Einsatzbetriebes haftet dieser gegenüber PubliJobs für jeglichen Schaden, der daraus entsteht. Im Falle eines Unfalls des Arbeitnehmers ist PubliJobs unverzüglich zu informieren.

11. Stundentarif

Der im Verleihvertrag zwischen PubliJobs und dem Einsatzbetrieb vereinbarte Stundentarif beinhaltet AHV, IV, KTG, ALV, Familienzulagen, Ferien, Feiertage, 13. Monatslohn, Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, sofern der Mitarbeiter mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Berufsvorsorge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Allfällige Transport-, Übernachtungs-, Mittags-, Kilometer- und andere Spesen sowie eventuelle Schicht-, Gefahren- und andere Zulagen und Zuschläge (Überstunden, Überzeit, Sonntags- und Nachtarbeit etc.) werden separat fakturiert. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Der Arbeitnehmer, der in der Regel monatlich entlöhnt wird, hat keinerlei Anspruch auf direkte Leistungen vom Einsatzbetrieb. Es ist ihm ausserdem untersagt, Lohnvorschüsse oder Zahlungen sonstiger Natur vom Einsatzbetrieb anzunehmen.

12. Arbeitsrapport und Fakturierung

Der Arbeitsrapport wie auch der Verleihvertrag bilden die Basis für die Fakturierung an den Einsatzbetrieb sowie für die Entlöhnung des Arbeitnehmers. Auf keinen Fall ist der Arbeitnehmer befugt, vom Einsatzbetrieb Zahlungen entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit dem Arbeitnehmer sind unzulässig und für PubliJobs nicht verbindlich.

Der Arbeitsrapport von PubliJobs besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als für den Einsatzbetrieb jederzeit zugängliches, passwortgeschütztes und in einer Web-Applikation gespeichertes Online-Formular. Rapportformulare des Einsatzbetriebes werden nur nach vorgängiger Zustimmung durch PubliJobs akzeptiert. Der Arbeitnehmer trägt seine Arbeitsstunden, Spesen, Reisezeiten etc. im Arbeitsrapport ein. Angebrochene Stunden werden im Dezimalsystem dargestellt. Die Validierung des Arbeitsrapports durch den Einsatzbetrieb erfolgt jeweils am Ende des Monats, auf Wunsch des Einsatzbetriebes auch wöchentlich oder täglich, entweder mittels Unterschrift auf dem Papierformular oder online, durch Eintrag im Web- Formular. Durch die Validierung des Arbeitsrapports bestätigt der Einsatzbetrieb die Richtigkeit der darin enthaltenen Eintragungen, vor allem der eingetragenen Arbeitsstunden, Spesen sowie der Reisezeit, und erklärt sich mit dem Verleihvertrag für diesen spezifischen Arbeitseinsatz sowie den AGB als einverstanden. Validiert der Einsatzbetrieb die Arbeitsrapporte nicht spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen ab entsprechender Aufforderung durch PubliJobs, erfolgt die Rechnungsstellung ohne vorgängige Validierung. PubliJobs fakturiert die Arbeitsrapporte laufend. Grundlage für die Erstellung der Rechnung bilden die auf dem Arbeitsrapport ausgewiesenen Arbeitsstunden, mindestens jedoch die im Verleihvertrag festgelegten und dem Arbeitnehmer mindestens zugesicherten Arbeitsstunden. Der Einsatzbetrieb anerkennt die auf Grundlage des Verleihvertrages, der AGB und dem validierten Arbeitsrapport erstellte Rechnung von PubliJobs und verpflichtet sich, diese fristgerecht zu bezahlen.

13. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

Von PubliJobs gestellte Rechnungen sind bei Erhalt fällig. Die Rechnungsbeträge sind innert zehn Tagen ohne jegliche Abzüge zu bezahlen. Skontoabzüge, welche ungerechtfertigt sind, werden nachbelastet. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Einsatzbetrieb einen Verzugszins von 5% pro Jahr. Befindet sich der Einsatzbetrieb mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität, ist PubliJobs darüber hinaus berechtigt, den Verleihvertrag fristlos zu kündigen und den Arbeitnehmer sofort abzuziehen. PubliJobs kann für das Inkasso von Rechnungen Dritte beauftragen und ist berechtigt, Forderungen abzutreten. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 10% pro Jahr als vereinbart.

Allfällige Beanstandungen von Rechnungen müssen innert acht Tagen nach Erhalt in schriftlicher Form geäussert werden, sonst gilt die Rechnung als definitiv genehmigt. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, direkt Zahlungen des Einsatzbetriebes anzunehmen. Jegliche Verrechnung durch den Einsatzbetrieb ist ausgeschlossen.

14. Mehrwertsteuer (MwSt.)

Die Stundentarife und Honorare sowie alle von PubliJobs erbrachten Leistungen, insbesondere auch Spesen für Verpflegung und Fahrten usw. sind mehrwertsteuerpflichtig. Die MwSt. wird entsprechend ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

15. Kontrolle

Der Einsatzbetrieb informiert den Arbeitnehmer über das Bestehen von Kontrollen wie Videoüberwachung, Kontrolle der persönlichen Gegenstände, der E-Mails, der besuchten
Internetseiten usw.

16. Beendigung eines Arbeitseinsatzes

Eine Kündigung des Einsatzbetriebes ist nur wirksam, wenn sie gegenüber PubliJobs ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird. Befristete Arbeitseinsätze enden ohne Weiteres mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Sollten sie einvernehmlich über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden, ohne eine neue Befristung zu vereinbaren, so gelten die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitseinsätze. Während der ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitseinsatzes kann beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden. Vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage und ab dem siebten Monat beträgt sie einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats. PubliJobs hält gegenüber dem Arbeitnehmer die gleichen Fristen ein. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich, PubliJobs rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn er die Absicht hat, den Arbeitseinsatz zu beenden.

Falls der Arbeitnehmer den vereinbarten Einsatz nicht ausführen kann (Krankheit, Unfall, Arbeitnehmerkündigung Arbeitsvertrag usw.), so behält sich PubliJobs das Recht vor, diesen durch einen anderen Arbeitnehmer mit gleichwertig angesehenen Qualifikationen zu ersetzen. Sollte sich kein geeigneter Stellvertreter finden lassen, hat PubliJobs das Recht, den Verleihvertrag mit sofortiger Wirkung und unter Ausschluss jeglicher Haftung von PubliJobs aufzulösen.

17. Übernahme des Arbeitnehmers

Falls sich der Arbeitnehmer und der Einsatzbetrieb darauf einigen, kann der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitseinsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Bei einer Übernahme des Arbeitnehmers durch den Einsatzbetrieb hat der Einsatzbetrieb PubliJobs unverzüglich zu informieren. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos. Unter folgenden Bedingungen schuldet der Einsatzbetrieb PubliJobs aber eine Entschädigung:

  1. ) Falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat, und
  2. ) falls der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Einsatzende in den Einsatzbetrieb übertritt.

Diese Entschädigung entspricht in solchen Fällen dem Betrag, den der Einsatzbetrieb PubliJobs bei einem dreimonatigen Arbeitseinsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird dabei angerechnet.

18. Bewerbungsunterlagen

Der Einsatzbetrieb ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Informationen über Arbeitnehmer, insbesondere Bewerbungsunterlagen, streng vertraulich zu behandeln und Stillschweigen zu bewahren. Die Unterlagen dürfen weder physisch noch elektronisch oder in sonstiger Form Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen nicht berücksichtigter oder zurückgezogener Bewerbungen sind unaufgefordert an PubliJobs zurückzusenden und zu löschen.

Sämtliche dem Einsatzbetrieb überlassenen Bewerbungsunterlagen sind bis zum Vertragsabschluss zwischen Kunde und Kandidat Eigentum von PubliJobs.

19. Qualität und Datenschutz

Die Publitiv GmbH ist Mitglied von swissstaffing, dem Branchenverband der Schweizer Personaldienstleister und hält sich an dessen Qualitätsstandards. Von PubliJobs in ihrem EDV-System gespeicherte Daten des Einsatzbetriebes werden vertraulich behandelt.

20. Schlussbestimmungen

Änderungen und/oder Ergänzungen des Verleihvertrags und dieser AGB, einschliesslich dieser Bestimmung, sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form abgefasst und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Sollte eine Bestimmungen des Verleihvertrags oder dieser AGB ungültig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist diesfalls durch eine solche zu ersetzen, welche der beabsichtigten Regelung nach Sinn und Zweck sowie im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Füllen von Vertragslücken.

Der Verleihvertrag und diese AGB unterliegen materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Publitiv GmbH.

AGB Dauerstellen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Dauerstellen

Die Publitiv GmbH (nachfolgend «Publitiv»), 3018 Bern mit ihren Geschäftsräumen vermittelt bzw. schlägt dem Kunden als späteren Arbeitgeber (nachfolgend «Kunde») geeignete Kandidatinnen und Kandidaten (nachfolgend «Kandidat») vor, die den Anforderungen des Kunden entsprechen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») bilden integrierenden Bestandteil des schriftlich oder formlos vereinbarten Vermittlungsvertrags zwischen der Publitiv GmbH und dem Kunden. Sie treten spätestens mit der Entgegennahme erster Informationen oder Bewerbungsunterlagen des Kandidaten durch den Kunden, in jedem Fall aber mit der Auftragserteilung zur Suche eines Kandidaten bzw. zur Bereitstellung des eingegangenen Arbeitsverhältnisses zwischen Kandidaten und Kunden, also auch für den Fall, wenn der Kandidat mit dem Kunden ein anderes Vertragsverhältnis als einen Arbeitsvertrag eingeht, in welchem der Kandidat seine Arbeitsleistung schuldet (z.B. als freier Mitarbeiter oder ähnlichem).

1. Die Dienstleistungen der Publitiv GmbH

Publitiv vermittelt dem Kunden geeignete Kandidaten gemäss dessen Anforderungsprofil.

2. Honorar

Die Vermittlung ist für den Kandidaten unentgeltlich.

Für den Kunden stellt Publitiv für die Dienstleistung ein Honorar und Auslagenersatz in Rechnung. Das Honorar schliesst alle Arbeiten von Publitiv ein, wie Selektion, Interviews, Referenzanfragen und Erstellung von Personaldossiers der Kandidaten.

2.1 Honoraranspruch

Der Honoraranspruch und damit die Verpflichtung zur Bezahlung des Honorars entstehen, wenn der Kunde einen Kandidatenvorschlag von Publitiv entgegennimmt und innerhalb
eines Jahres nach der ersten Präsentation dieses Kandidaten mit diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dies gilt unabhängig den Gründen, die zum Arbeitsverhältnis geführt haben, insbesondere auch für den Fall, wenn sich der von Publitiv vorgeschlagene Kandidat spontan beim Kunden vorgestellt oder der Kunde mit dem Kandidaten Kontakt aufgenommen hat oder der Name des Kandidaten dem Kunden durch eine Drittperson bekannt gegeben wurde.

2.2 Honorarberechnung

Das Honorar wird auf der Basis des ersten Bruttojahresgehalts berechnet. Als Bruttojahresgehalt gilt das vertraglich vereinbarte Jahresgehalt auf Basis eines 100 % Pensums einschliesslich aller Zulagen und geldwerten Leistungen (ausgenommen Kinder- und Ausbildungszulagen) und unabhängig vom effektiven Pensum und unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung. Es versteht sich somit insbesondere inklusive eines 13. oder eines weiteren Monatsgehalts, Gratifikation, Spesen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Boni, sämtlichen weiteren Zulagen und geldwerten Leistungen (wie Direktversicherungen, Privatnutzen am Geschäftsfahrzeug, Essenszuschüsse usw.) gemäss internem Mitarbeiterreglement des Kunden. Der geldwerte Anteil eines privat genutzten Geschäftsfahrzeugs wird mit pauschal CHF 10'000 berechnet.

Bei anderen Vertragsverhältnissen auf Arbeitsleistung gelten sinngemäss als Berechnungsbasis für das Honorar und damit als Bruttojahresgehalt sämtliches Entgelt und andere geldwerte Leistungen und Vorteile, die zwischen dem Kandidaten und Kunden im Laufe eines Jahres fliessen.

Die Honoraransätze (ohne gesetzliche Mehrwertsteuer) sind wie folgt:

Bruttojahresgehalt in CHF Honorar
bis 59'999 13 %, mind. CHF 5'000
von 60'000 bis 74'999 15 %
von 75'000 bis 94'999 17 %
von 95'000 bis 109'999 19 %
von 110'000 bis 129'999 21 %
über 130'000 23 %

Beispiel: Bruttojahresgehalt CHF 62'400, Honorar 15 % von CHF 62‘400 = CHF 9'360 plus gesetzliche Mehrwertsteuer.

2.3 Garantieleistung

Sollte ein durch Publitiv vermitteltes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kandidaten aus irgendwelchen Gründen noch während der vertraglich gültig vereinbarten Probezeit aufgelöst werden, hat der Kunde Anspruch auf folgende Garantieleistung in Form einer teilweisen Rückerstattung des bereits geleisteten Honorars: 50 % bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im ersten, 40 % im zweiten und 20 % im dritten Monat, jeweils ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Nicht rückerstattet werden die übrigen Aufwendungen.

Publitiv gewährt die Rückerstattung nur nach Erhalt einer Kopie des Kündigungsschreibens sowie der schriftlichen Bestätigung des endgültigen Austritts und nur sofern der Kunde die Garantieleistung schriftlich innert zwanzig Tagen nach endgültigem Austritt des Kandidaten geltend macht. Massgebend für die Bemessung der Rückerstattung ist das Datum der
effektiven Vertragsbeendigung.

Wird das Arbeitsverhältnis durch besondere Umstände beim Kunden (z. B. wirtschaftliche Gründe, Restrukturierungsmassnahmen, Fusionen, Vorgesetztenwechsel, nachträgliche Änderung der Stellenbeschreibung, Stellenabbau) aufgelöst, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

2.4 Zahlungskonditionen

Rechnungen von Publitiv sind bei Erhalt fällig. Fällige Forderungen sind ohne abweichende Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen ohne jegliche Abzüge zu bezahlen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr. Darüber hinaus behält sich Publitiv bei nicht fristgerechter Zahlung vor, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Publitiv kann für das Inkasso von Rechnungen Dritte beauftragen. Publitiv ist berechtigt, Forderungen abzutreten.

Erfolgt eine allfällige Beanstandung einer Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt und in schriftlicher Form, so gilt die Rechnung als definitiv genehmigt.

3. Informationspflicht des Kunden

Publitiv ist über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit dem vermittelten Kandidaten durch den Kunden ohne Verzug und unaufgefordert zu informieren und es ist Publitiv eine
Kopie des Arbeitsverhältnisses dokumentierenden Vertrags sowie weitere für die Ermittlung des ersten Bruttojahresgehalts (vgl. vorstehend Ziffer 2.2) erforderlichen Unterlagen und Belege in Kopie zu übermitteln.

Steht zu Vertragsbeginn zwischen Kunde und Kandidat das erste Bruttojahresgehalt noch nicht fest (z. B. bei Provisionsentschädigung), so stellt Publitiv ein provisorisches Honorar in der Höhe des mutmasslichen Bruttojahresgehalts als Akonto in Rechnung. Unmittelbar nach Feststehen des tatsächlichen Bruttojahresgehalts hat der Kunde Publitiv hierüber ohne Verzug und unaufgefordert zu informieren und zu dokumentieren, damit eine Schlussrechnung unter Abzug der geleisteten Akontozahlung sowie des allfällig bezahlten Grundhonorars erstellt werden kann.

4. Diskretion/Bewerbungsunterlagen/Zwischenvermittlung

4.1 Diskretion

Publitiv verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden grundsätzlich nur mit Einwilligung des Kunden und/oder des Kandidaten weitergeleitet.

4.2 Bewerbungsunterlagen

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Informationen über Kandidaten, insbesondere Bewerbungsunterlagen, streng vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Unterlagen dürfen weder kopiert (weder physisch noch elektronisch) noch in sonst einer Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Unterlagen nicht berücksichtigter oder zurückgezogener Bewerbungen sind unaufgefordert an Publitiv zurückzusenden.

Bis zum Vertragsabschluss zwischen Kunde und Kandidat bleiben sämtliche dem Kunden überlassene Bewerbungsunterlagen im Eigentum von Publitiv.

4.3 Vorbehalt der Zwischenvermittlung

Es steht Publitiv frei, bis zur Meldung des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses (bei Publitiv eintreffend) durch den Kunden, Kandidaten weiterzuempfehlen und die Bewerbungsunterlagen weiter zu reichen.

5. Haftung

Die von Publitiv geleisteten Dienstleistungen ersetzen nicht die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Mit dem Vertragsabschluss übernimmt der Kunde die volle
Verantwortung für seine Wahl. Publitiv übernimmt keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der von den Kandidaten zur Verfügung gestellten Unterlagen (ausgestellte Personalbogen, Diplome und andere akademische Urkunden, Zeugniskopien, Fotos usw.). Publitiv ist insbesondere nicht verpflichtet, die Authentizität und die Richtigkeit der von
den Kandidaten zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen. Publitiv ist für die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten des ausgewählten Kandidaten nicht verantwortlich. Nimmt der vermittelte Kandidat die Arbeit aus irgendwelchen Gründen nicht auf, kann Publitiv für allfällige hieraus entstandene Schäden oder Zusatzaufwendungen nicht haftbar gemacht werden. Somit kann Publitiv auch in keiner Weise eine Haftung übernehmen mit Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen und hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, die ihm im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses anvertraut werden.

6. Qualitätsstandards und Datenschutz

Publitiv ist Mitglied von swissstaffing, dem Branchenverband der Schweizer Personaldienstleister und hält sich an dessen Qualitätsstandards. Von Publitiv in ihrem EDV-System gespeicherte Daten des Kunden werden vertraulich behandelt.

7. Schlussbestimmungen

Der Vermittlungsvertrag und diese AGB unterliegen materiellem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht des Sitzes der Publitiv GmbH.